Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (CGA) gelten für sämtliche Kostenvoranschläge und Angebote aller Lieferanten (der Lieferant), Bestellungen, Auftragsscheine, Kaufaufträge oder -verträge (Bestellungen) des Käufers sowie deren Nachträge, sofern die auf der Bestellung des Käufers angegebenen Sonderbedingungen nicht davon abweichen oder diese ergänzen. Unter dem „Käufer“ ist das Unternehmen PROWATEC LUXEMBOURG SA (PROWATEC) zu verstehen.

1.2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind fester Bestandteil von Bestellungen und etwaigen Nachträgen, ebenso wie beigefügte Pläne und/oder Unterlagen.

1.3. Sofern der Käufer nicht ausdrücklich schriftlich eine gegenteilige Vereinbarung eingegangen ist, verpflichten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, wenn sie mit den CGA des Käufers unvereinbar sind oder diese ergänzen, den Käufer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.4. Sofern keine schriftliche Bestätigung des Käufers vorliegt, sind Bestellungen und/oder Änderungen von Bestellungen, Ergänzungen und/oder Nachträge für den Käufer nicht bindend.

1.5. Der Lieferant verpflichtet sich, Aufträge des Käufers schriftlich innerhalb 5 Werktagen zu bestätigen.

2. AUSFÜHRUNG VON LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die (technischen und sonstigen) Spezifikationen und Pläne, die Teil der Bestellung und/oder von Nachträgen derselben sind, strikt einzuhalten.

2.2. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Lieferungen und Leistungen fachgerecht und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen.

2.3. Die Produkte, die Gegenstand der Bestellung sind, müssen mit den Richtlinien und rechtlichen Bestimmungen des Landes ihrer Endbestimmung bzw. den geltenden Gemeinschaftsrichtlinien und -direktiven im Einklang stehen.

2.4. Der Käufer behält sich das Recht vor, Änderungen und/oder Ergänzungen an den Plänen sowie an der Bestellung und/oder ihren Nachträgen zu verlangen. Der Lieferant kann diese Änderungen und/oder Ergänzungen nur aus stichhaltigen Gründen ablehnen. Sollten derartige Änderungen einen Einfluss auf Preis und/oder Lieferfrist haben, verpflichtet sich der Lieferant, den Käufer hierüber schriftlich innerhalb 10 Tagen nach dem Datum der Beantragung derartiger Änderungen zu informieren, die schriftlich durch den Käufer akzeptiert werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist kann keine Forderung seitens des Lieferanten mehr akzeptiert werden.

3. UNTERVERGABE UND AUSFÜHRUNGSVERANTWORTLICHKEIT

Der Lieferant verpflichtet sich, Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers weder in Gänze noch in Teilen Lieferungen und Leistungen abzutreten, bei Strafe der vollständigen oder teilweisen Kündigung der Bestellung des Käufers, unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen. Durch die Zustimmung des Käufers wird jedoch in keiner Weise die Verantwortlichkeit des Lieferanten gegenüber dem Käufer für eine vollständige und einwandfreie Ausführung der Bestellung und hinsichtlich der Einhaltung der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen eingeschränkt. In dieser Hinsicht verpflichtet sich der Lieferant insbesondere, von seinen Subunternehmern die vollständige Einhaltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der etwaigen Besonderen Einkaufsbedingungen zu verlangen.

4. PREIS

4.1. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der auf der Bestellung angegebene Preis fest und unveränderbar und kann nicht Gegenstand einer Indexierung, Anpassung oder Erhöhung in Verbindung mit Währungsfluktuationen oder Regierungsentscheidungen sein.

4.2. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, verstehen sich die Preise für eine Lieferung DAP INCOTERMS® 2020.

4.3. Wenn die Preise Ab Werk oder Lager des Lieferanten gelten (EXW INCOTERMS® 2020), hat die Lieferung gemäß den Instruktionen des Käufers zu erfolgen. Eine adäquate Verpackung und die Beladung vor der Abfahrt sind im Preis enthalten und gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.4. Sollten die bei einem in der EU niedergelassenen Lieferanten bestellten Lieferungen von außerhalb der EU stammen, muss die Einfuhr derselben auf das Gebiet der EU durch den Lieferanten und auf seine Kosten erfolgen (Einfuhrgebühren und Kosten für Zollformalitäten) und die Lieferung muss gemäß den gleichen oben erwähnten Regeln erfolgen. Sollte ein solches Vorgehen nicht eingehalten werden können, muss das Verfahren der Einfuhr auf EU-Gebiet Gegenstand einer Sondervereinbarung sein.

4.5. Preisaufschläge bezüglich der Bestellung werden nur akzeptiert, wenn diese Aufschläge Gegenstand einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Zustimmung des Käufers sind.

5. RECHNUNGSSTELLUNG

5.1. Rechnungen müssen sich auf eine offizielle schriftliche Bestellung des Käufers beziehen, sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde. Andernfalls wird die betreffende Rechnung automatisch angefochten und an den Absender zurückgesandt.

5.2. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, darf eine Rechnung sich nur auf eine einzige Bestellung beziehen.

5.3. Die Rechnungen des Lieferanten müssen insbesondere die Bestellnummer des Käufers, die Nummer und Beschreibung der Artikel oder bestellten Leistung, die Positionsnummern, die Stückpreise, die Nummer des Lieferscheins oder der Arbeitszeitabrechnung (bei Dienstleistungen), die Brutto-/Nettogewichte sowie ggf. die INTRASTAT-Angaben (EU-Verordnung Nr. 638/2004 bezüglich Statistiken der Gemeinschaft zum Güteraustausch zwischen den Mitgliedstaaten) enthalten. Die Rechnungen sind an die in der Bestellung des Käufers angegebene Anschrift zu senden.
5.4. Rechnungen bezüglich Dienstleistungen müssen von den entsprechenden, vom Käufer, Kunden, Subunternehmen oder Dritten gegengezeichneten Arbeitsstundenabrechnungen begleitet sein, wenn Leistungen bei den Genannten erbracht werden.

5.5. Es sind nur Rechnungen zulässig, die in der in der Bestellung vereinbarten Währung ausgestellt sind.

5.6. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen durch den Lieferanten zieht die Anfechtung und Rücksendung der Rechnungen nach sich, ohne dass er dadurch Anspruch auf die Zahlung von Zinsen wegen verspäteter Zahlung hat.

6. ZAHLUNGEN

6.1. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, werden die Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach dem Datum der Erbringung der Dienstleistungen oder den Lieferungen bzw. innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Rechnung bezahlt, wenn dieses Datum nach dem Datum der Lieferung liegt, oder innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto.

6.2. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, akzeptiert der Käufer keine Lieferung per Nachnahme oder Vorauszahlung.

6.3. Wenn eine gestaffelte Zahlung vereinbart wird, hat der Lieferant eine getrennte Abrechnung für jede Zahlung zu erstellen. Die abschließende Rechnungsstellung hat in Höhe von 100 % des Preises der Bestellung zu erfolgen, unter Abzug der erfolgten Anzahlungen und der Garantieeinbehaltungen.

6.4. Zahlungen bezüglich vom Käufer akzeptierten Aufschlägen oder vereinbarten Preisänderungen erfolgen mit der Abschlusszahlung.

6.5. Sollte eine Bankgarantie zur Deckung der Verpflichtungen des Lieferanten oder der Anzahlungen vereinbart worden sein, muss diese auf erstes schriftliches Anfordern des Käufers freigegeben werden und es darf keine Klausel existieren, die eine Abweichung von dieser Bestimmung enthält oder diese einschränkt. Bankgebühren in Verbindung mit der Bankgarantie gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.6. Sollten die Dienstleistungen und Lieferungen des Lieferanten nicht mit den Angaben der Bestellung im Einklang stehen, behält sich der Käufer das Recht vor, die Zahlung der fälligen Beträge bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, in dem der Lieferant seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und dies ungeachtet der sonstigen Angaben der Bestellung. Auf die zurückgehaltenen Zahlungen fallen keine Verzugszinsen zugunsten des Lieferanten an.

6.7. Der Käufer behält sich das Recht auf einen Ausgleich der Rechnungen mit anderen laufenden und/oder künftigen Forderungen des Lieferanten vor.

7. LIEFERFRIST

7.1. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der Lieferant verpflichtet, die vereinbarten Liefertermine und -fristen strikt einzuhalten, die auf das Datum der Bestellung angewandt werden.

7.2. Wenn nach der Bestellung Lieferverzögerungen vorhersehbar und gar unvermeidlich werden sollten, hat der Lieferant den Käufer schriftlich zu informieren, sobald er darüber Kenntnis erlangt und den Grund und/oder die Dauer sowie sämtliche Informationen bezüglich der Maßnahmen anzugeben, die ergriffen werden, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen und die Lieferung zu beschleunigen.

7.3. Wenn die Lieferung der Waren nicht an den vorgesehenen Ort und zu den vorgesehenen Terminen bzw. nur teilweise erfolgt, behält sich der Käufer das Recht vor, allein aufgrund des überschrittenen Termins und ohne vorherige Mahnung, entweder die Bestellung komplett zu widerrufen oder sie bezüglich des nicht ausgeführten Teils zu kündigen oder eine neue Frist zu vereinbaren.

8. VERPACKUNG, TRANSPORT, GEFAHRENÜBERGANG

8.1. Sofern keine anderen Anweisungen erteilt wurden, müssen die Lieferungen vom Lieferanten fachgerecht in Abhängigkeit von der Art der Ware, des gewählten Transportmittels und des Bestimmungslandes vorbereitet und verpackt werden.

8.2. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, obliegen die Formalitäten und sämtliche Versandkosten dem Lieferanten. Es handelt sich insbesondere um die Kosten von Verpackung, Verzollung, Beladung, Befestigung, Versicherung und Transport der Ausrüstung.

8.3. Die Verantwortlichkeit für die Verpackung liegt beim Lieferanten, und dies auch dann, wenn ihm die Frachtkosten gemäß den Angaben der Bestellungen erstattet werden.

8.4. Der Gefahrenübergang anlässlich der Warenlieferungen ist durch die INCOTERMS® 2020 geregelt.

9. VERSAND

9.1. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, muss jeder Versand DAP INCOTERMS® 2020 erfolgen.

9.2. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, können Warenlieferungen von Montag bis Freitag, zwischen 08.00 und 15.30 Uhr, entgegengenommen werden.

9.3. Jede Lieferung muss von einem Lieferschein in zweifacher Ausfertigung begleitet sein, andernfalls werden die Lieferungen an den Lieferanten zurückgeschickt.

9.4. Bei Nichteinhaltung der in der Bestellung angegebenen Lieferanschrift behält sich der Käufer das Recht vor, die durch die Lieferung der Waren an die korrekte Anschrift entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

9.5. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Käufer den Erhalt der Ware, ohne jedoch dadurch Menge und Qualität der gelieferten Produkte zu bestätigen.

10. EIGENTUMSÜBERGANG

Der Eigentumsübergang erfolgt, sobald der Gegenstand der Lieferung in Werken, Lagern, Geschäftsräumen oder anderen Räumen des Lieferanten oder Dritter als Produkt für Rechnung des Käufers im Verhältnis zu den bereits getätigten Zahlungen individualisiert wurde.

11. GARANTIE

11.1. Der Lieferant garantiert, dass Lieferungen und/oder Leistungen Spezifikationen, Mengen und vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vorgesehene Verwendung geeignet sind, dass sie mit den aktuellen technischen Normen im Einklang stehen und den Vorschriften im Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltbereich sowie den Bestimmungen hinsichtlich des Energieverbrauchs entsprechen, sowie frei von Mängeln sind. Offenkundige Mängel müssen dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Lieferung mitgeteilt werden, versteckte Mängel sofort nach ihrer Feststellung.

11.2. Der Lieferant garantiert, dass das Liefergut neu ist und noch nie verwendet wurde, sofern der Käufer nicht ausdrücklich gebrauchte Artikel bestellt hat.

11.3. Die Verjährungsfristen bei Mängeln betragen:

  • zehn (10) Jahre ab der Abnahme von Tief- und Hochbauarbeiten gleich welcher Art,
  • zwei (2) Jahre bei sämtlichen anderen Lieferungen und/oder Leistungen.

11.4. Vor und während der im obigen Artikel 11.3 genannten Fristen hat der Lieferant unverzüglich sämtliche ihm angezeigten Fehler zu beseitigen und:

  • fehlerhafte Elemente kostenlos zu ersetzen oder, wenn dies durch den Käufer akzeptiert wird, kostenlos zu reparieren,
  • kostenlos sämtliche falschen Studien oder fehlerhaften Leistungen kostenlos zu ersetzen,
  • kostenlos fehlerhafte Software oder Softwarepakete zu korrigieren.

11.5. Sämtliche Arbeitskosten sowie Kosten von Material, Fahrten, Transport und Zollgebühren, Kosten von Ausbau, Wiedereinbau, Einstellung und Änderung im Zusammenhang mit Reparaturen, Überarbeitungen und/oder Austausch im Rahmen der Garantie gehen zu Lasten des Lieferanten.

11.6. Wenn der Lieferant seine Garantieverpflichtungen verspätet oder gar nicht erfüllt bzw. in einem eiligen Fall behält sich der Käufer das Recht vor, ohne Aufforderung des Lieferanten, Fehler und/oder Irrtümer unverzüglich auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

11.7. Die jeweilige Garantiedauer erhöht sich um die Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die durch einen Fehler irgendeiner Art entstehen, der durch die Garantie des Lieferanten gedeckt ist. Für repariertes und/oder ausgetauschtes Liefergut gilt eine neue Garantiezeit, die derjenigen entspricht, die in der Bestellung angegeben ist, gerechnet ab dem Tage der Inbetriebnahme nach dem Austausch. Auch die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auf die dem Käufer, seinen Kunden und Dritten bzgl. des Käufers verursachten materiellen und immateriellen Schäden, wenn diese durch Mängel von Liefergut und/oder Leistungen des Lieferanten verursacht werden. Dies gilt ebenfalls für fehlerhafte Instruktionen, die durch das mit Überwachung, Montage und Inbetriebnahme beauftragte Personal des Lieferanten erteilt werden.

12. INDUSTRIELLE UND GEWERBLICHE EIGENTUMSRECHTE

Der Lieferant garantiert, dass weder durch Lieferungen und Leistungen noch durch ihre Verwendung die industriellen und gewerblichen Eigentumsrechte Dritter beschädigt werden. Sollte es zu solch einer Schädigung kommen, hat der Lieferant den Käufer für sämtliche Forderungen zu entschädigen, die von denjenigen gestellt werden, deren Rechte ggf. verletzt wurden.

13. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Der Lieferant wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass personenbezogene Daten gemäß den „Informationen bezüglich Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten“, die Beschäftigten, Handelspartnern, Kunden und Lieferanten des Käufers ausgehändigt werden, aufbewahrt und verarbeitet werden. Eine aktualisierte Version derselben steht auf der Webseite www.prowatec.lu zur Verfügung.

14. PERSONALABWERBEVERBOT

Es ist dem Lieferanten untersagt, Beschäftigte des Käufers abzuwerben, bei Strafe der Zahlung einer finanziellen Entschädigung an den Käufer, die dem Bruttogehalt der abgeworbenen Person für 1 Jahr im Zeitpunkt der Abwerbung, einschließlich der ggf. dem Beschäftigten zustehenden verschiedenen Vergünstigungen, entspricht.

15. NATIONALES UND INTERNATIONALES RECHT / VERHALTENSKODEX

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungsrichtlinien. Insbesondere derjenigen, die sich auf Umwelt, Unfallverhütung und Arbeitsgesundheit beziehen. Er handelt in eben dieser Weise hinsichtlich nationaler und internationaler Wirtschaftssanktionen (einschließlich Embargos).

16. GESETZ ÜBER DIE TEMPORÄRE ENTSENDUNG

Entsprechend den luxemburgischen rechtlichen Bestimmungen müssen der Lieferant (einschließlich Leistungserbringer wie z.B. spezialisierte Planungsbüros) sowie seine direkten/indirekten Subunternehmer oder Vertragspartner, die Arbeiten oder Leistungen erbringen und von einer temporären Entsendung von Beschäftigen auf luxemburgisches Staatsgebiet Gebrauch machen, diese Erklärungsverpflichtungen im Bereich der Entsendung gemäß den Vorschriften von Artikel L .141-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs (Code du Travail) einhalten. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, eine Entsendungserklärung über die elektronische Plattform

 https://edetach.itm.lu/edetach/ abzugeben. Der Lieferant muss die vorgenannten Formalitäten noch vor einer Entsendung und spätestens mit deren Beginn erfüllt haben. Zuwiderhandlungen oder die Nichteinhaltung dieser Formalitäten können gemäß Artikel L.143-2 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs geahndet werden. Der Lieferant hat gemäß der Verpflichtung des Arbeitsgesetzbuchs dem Käufer ferner zu gestatten, die effektive Einhaltung der Verfahren in Verbindung mit der Entsendung zu überprüfen und zahlt an den Käufer eine Verwaltungsstrafe zwischen 1.000 und 5.000 Euro pro entsandtem Beschäftigen, für den keine Entsendungserklärung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgegeben wurde.

17. BEKANNTGABE

Die Dienstleistungen und Leistungen des Lieferanten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers nicht Gegenstand von Werbung oder Veröffentlichung (Artikel, Fotos, Filme, Werbetafeln usw.) sein. Für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht eingehalten werden sollte, behält sich der Käufer das Recht vor, derartige Werbung oder Veröffentlichungen auf Kosten des Lieferanten entfernen zu lassen.

18. PLÄNE, UNTERLAGEN UND MODELLE

18.1. Pläne, Unterlagen und Modelle, die der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben geistiges Eigentum des Käufers. Pläne, Unterlagen und Modelle, die der Lieferant im Rahmen der Ausführung der Bestellung ausarbeitet, sind gemäß den Instruktionen und Standards des Käufers auszuführen. Wenn diese von geistigen/gewerblichen Schutzrechten betroffen sind, hat der Lieferant dem Käufer das Nutzungsrecht einzuräumen.

18.2. Pläne und Unterlagen, die für Fertigung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Lieferungen benötigt werden, müssen dem Käufer innerhalb der vereinbarten Fristen sowie auf die festgelegte Art und in der vorgesehenen Menge geliefert werden.

18.3. Sollte der Käufer dem Lieferanten Pläne, Dokumente, Modelle oder Muster übermittelt haben, verpflichtet sich dieser, diese zu prüfen und dem Käufer Fehler, Schäden und/oder sonstige festgestellte oder vermutete Fehler mitzuteilen.

18.4. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die er vom Käufer vor und nach der Bestellung mündlich oder in Form von Plänen, Mustern, Modellen oder sonstigen Dokumenten erhalten hat, geheim und vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob es sich um Informationen des Käufers, von Kunden oder Subunternehmen desselben handelt, und keines der darin enthaltenen Elemente auf gleich welche Weise an Dritte weiterzugeben.

18.5. Modelle und Dokumente, die Eigentum des Käufers sind, müssen pfleglich unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Lieferanten aufbewahrt und behandelt werden. Etwaige Lagerungs- und Versicherungskosten gehen zu alleinigen Lasten des Lieferanten.

18.6. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die ggf. durch die Nichteinhaltung der vorgenannten Klauseln entstehen.

19. AUSSETZUNG, WIDERRUFUNG, AUFLÖSUNG

19.1. Der Käufer behält sich das Recht vor, auch wenn der Lieferant nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat:

  • die Bestellung für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen
  • die Bestellung teilweise zu widerrufen
  • die Bestellung vollständig zu widerrufen

19.2. Im Falle der Aussetzung oder Widerrufung der Bestellung gemäß den Angaben in Artikel 19.1. verpflichtet sich der Käufer, dem Lieferanten die effektiv angefallenen und belegten Kosten zu erstatten, die ihm bis zur Aussetzung oder Widerrufung der Bestellung entstanden sind, ausgenommen den Gewinnentgang.

19.3. Grundsätzlich kann die Bestellung rechtmäßig durch den Käufer widerrufen werden, ohne dass hierfür eine juristische Formalität erfüllt sein muss, wenn der Lieferant seine in der Bestellung angegebenen Verpflichtungen in Teilen oder Gänze nicht erfüllt oder bei einem schwerwiegenden Verschulden auf Seiten des Lieferanten. Nach Ablauf einer angemessenen Einhaltungsfrist behält sich der Käufer das Recht vor, die abgelehnten oder unzureichenden Leistungen auf Kosten des Lieferanten selbst auszuführen und/oder ausführen zu lassen, unbeschadet der Beanspruchung von Schadensersatz für den Schaden, der ggf. durch die Unterbrechung der Arbeiten und ihre Fertigstellung durch den Käufer oder einen anderen Lieferanten entstanden ist.

19.4. Der Käufer kann ferner die Widerrufung der Bestellung aussprechen, wenn der Lieferant unter Zwangsverwaltung gestellt wird, sowie im Falle seiner Insolvenz, einem Vergleichs- oder anderen Insolvenzverfahren bezüglich des Lieferanten, ohne dass der Lieferant in einem solchen Fall Anspruch auf Schadensersatz hat.

19.5. Sollte der Käufer bereits Zahlungen vorgenommen haben, hat der Lieferant ihm die fälligen Beträge in Bezug auf die nicht erbrachten Arbeiten und Leistungen zu erstatten.

19.6. In sämtlichen oben genannten Fällen erfolgt die Widerrufung der Bestellung per Einschreiben mit Rückschein fünfzehn Tage nach einer an den Lieferanten übersandten Aufforderung zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen, die ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein muss und wirkungslos geblieben ist.

20. HÖHERE GEWALT

20.1. Weder der Käufer noch der Lieferant ist jeweils gegenüber dem anderen verantwortlich, wenn einer der Genannten ganz oder teilweise seine vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen oder Umständen nicht erfüllt, die unvorhersehbar oder nicht abwendbar sind und sich seiner Kontrolle entziehen (höhere Gewalt).

20.2. Als Fälle höherer Gewalt werden insbesondere die folgenden Ereignisse betrachtet: Krieg, Verfügungen über höhere Gewalt, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einflüsse.

20.3. Die Partei, die einen Fall höherer Gewalt geltend macht, hat unverzüglich nach Eintreten eines solchen Falles die andere Partei zu informieren. Sobald die höhere Gewalt beendet ist, hat die Partei, die diese geltend macht, der anderen Partei schriftlich das genaue Ende der höheren Gewalt mitzuteilen. Es ist in jedem Falle erforderlich, der Gegenpartei schriftlich die Auswirkungen auf die Ausführung der Verpflichtungen mitzuteilen und die nötigen offiziellen Bescheinigungen beizufügen.

20.4. Sollte die Aussetzungsfrist drei (3) aufeinanderfolgende Monate überschreiten, werden die Parteien einvernehmlich die Konsequenzen der Aussetzung festlegen und bei Nichterzielung einer Übereinstimmung gemäß den Modalitäten von Artikel 21 die Gerichte einschalten.

20.5. Bei Serienfertigungen oder Liefergütern, die sich der Lieferant innerhalb der vertraglichen Frist andernorts beschaffen kann, erfolgt keine Berücksichtigung einer höheren Gewalt.

21. GERICHTSSTAND

Streitfälle bezüglich der Bestellung und ihrer Ausführung, unabhängig von Art und Grund, liegen in der Zuständigkeit der Gerichte Luxemburgs. Der Käufer behält sich indessen das Recht vor, Streitfälle vor die Gerichte des Wohn- oder Firmensitzes der Gegenpartei zu bringen. Es ist ausschließlich luxemburgisches Recht anwendbar